Gebarungskontrolle (Art. 50 L-VG)
Landesgebarung
Der Landesrechnungshof kontrolliert die Gebarung
- des Landes, der Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen des Landes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hierzu von Organen des Landes bestellt sind;
- von Unternehmungen, die das Land allein betreibt oder an denen das Land mit mindestens 25 % des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist. Einer
solchen finanziellen Beteiligung ist die tatsächliche Beherrschung von Unternehmungen durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen gleichzuhalten. Die Erteilung von Aufträgen an Unternehmungen erfüllt für sich allein nicht diesen Tatbestand; - von Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen eine Beteiligung oder tatsächliche Beherrschung im vorstehenden Sinne durch Unternehmungen, die der Kontrolle durch den Landesrechnungshof unterliegen, gegeben ist;
- physischer Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und juristischer Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, die Landesvermögen
treuhändisch verwalten; - öffentlich-rechtlicher Körperschaften, soweit diese mit Mitteln des Landes erfolgt;
- physischer Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und aller juristischer Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, sofern das Land diesen finanziellen Zuwendungen (insbesondere Subventionen, Darlehen, Zinsen¬zuschüsse) gewährt oder für die das Land eine Ausfallshaftung übernommen hat, wenn sich das Land vertraglich eine solche Kontrolle vorbehalten hat;
- von Wohnbauträgern, die Mittel aus der Wohnbauförderung erhalten, sofern sich das Land vertraglich eine solche Kontrolle vorbehalten hat;
- von Gemeinden, die vom Land Mittel erhalten, sofern sich das Land vertraglich
eine solche Kontrolle vorbehalten hat.
Kompetenzfeststellung durch den VfGH
Entstehen zwischen dem Landesrechnungshof und einem Rechtsträger Meinungs-verschiedenheiten über die Auslegung der Zuständigkeiten des Landesrechnungshofes gemäß Art. 50 Abs. 1 bis 3 L-VG, so entscheidet auf Antrag der Landesregierung oder des Landesrechnungshofes der Verfassungsgerichtshof.
Gemeindegebarung (Art. 50 Abs. 2 und 3 L-VG)
Mit 1. Juni 2015 wird die Zuständigkeit des Landesrechnungshofes auf die Prüfung von Gemeinden einschließlich ihrer Beteiligungen ausgeweitet. Mit der L-VG-Novelle, LGBl. Nr. 76/2014, wurde die bundesverfassungsrechtliche Ermächtigung des Art. 127c B-VG hinsichtlich der Gemeindeprüfkompetenz vom Landesverfassungsgeber voll umgesetzt.
Ab 1. Juni 2015 kontrolliert der Landesrechnungshof daher die Gebarung
- von Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern (nur von Amts wegen) sowie von Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnern (nur auf Antrag gemäß Art. 51 Abs. 4 L-VG);
- von Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen einer Gemeinde gemäß Z. 1 oder von Personen (Personengesellschaften) verwaltet werden, die hierzu von Organen einer Gemeinde gemäß Z. 1 bestellt sind;
- von Unternehmungen, die Gemeinden gemäß Z. 1 allein betreiben oder an denen diese mit mindestens 25 % des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt sind. Einer solchen finanziellen Beteiligung ist die tatsächliche Beherrschung durch
andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen gleichzuhalten. Die Erteilung von Aufträgen an eine Unternehmung erfüllt für sich allein nicht diesen Tatbestand; - von Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen eine Beteiligung oder
tatsächliche Beherrschung im Sinne der Z. 3 durch Unternehmungen, die der
Kontrolle durch den Landesrechnungshof unterliegen, gegeben ist; - öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Mitteln einer Gemeinde gemäß Z. 1.
Die Überprüfung der Gebarung von Gemeindeverbänden durch den Landesrechnungshof ist verfassungsrechtlich nicht vorgesehen.