Stellungnahme zu finanziellen Auswirkungen von Gesetzesvorschlägen (Art. 47 Abs. 2 L-VG)
Der Landtag kann den Landesrechnungshof hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen von Gesetzesvorschlägen um Stellungnahmen ersuchen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landtages Steiermark. (§ 18 i.V. m. § 30 Abs. 2 GeoLT)