Auswahlverfahren professionell und transparent
Landesrechnungshof prüfte Personalmanagement des Landes Steiermark
Rund 7500 Bedienstete beschäftigt das Land Steiermark derzeit und zählt somit zu den größten Arbeitgebern. Nun wurde dessen Personalmanagement zwischen 2020 und 2023 vom Landesrechnungshof unter der Leitung von Direktor Heinz Drobesch untersucht. Der nun veröffentlichte Prüfbericht attestiert der zuständigen Personalabteilung eine „grundlegende Professionalität und Transparenz" bei ihren Auswahlverfahren, wenngleich bei einzelnen Problemfeldern noch Handlungsbedarf herrscht.
Die Personalplanung, die Bedarfsermittlung, die Auswahl sowie den Stellenplan und das Personalbudget bildeten den Schwerpunkt dieser aktuellen Prüfung. Trotz fehlendem strategischen Konzept „verlaufen die Personalverfahren strukturiert und nachvollziehbar", wird im Prüfbericht die Arbeit der Personalabteilung gewürdigt. Anerkennung findet auch das neue Objektivierungsgesetz, das durch eine interne Stellenausschreibung für die Leitung von Referats- und Stabsstellen ergänzt werden sollte.
„Handlungsbedarf" hingegen orten die Kontrollore bei der bedarfsorientierten und faktenbasierten Beurteilung eines konkreten Personalmehr- oder -minderbedarfs und fordern daher personal- und aufgabenbezogene Mindestkriterien ein. Auch der in der Praxis häufig festgestellten Vermehrung von Planstellen kann der Landesrechnungshof wenig abgewinnen. Seiner Ansicht nach sollte eine neue Planstelle erst dann festgelegt werden, wenn der Landtag im Rahmen des jährlichen Budgetbeschlusses zuvor den Stellenplan genehmigt hat. In der Zwischenzeit sollte der unterjährige Bedarf aus dem Planstellenpool „Zentrale Vorsorge Reserve" gedeckt werden. Auch „Vorabentscheidungen" des für Personalangelegenheiten zuständigen Regierungsmitglieds ohne Einbindung der Personalabteilung werden hinterfragt, weil dadurch weder der konkrete Bedarf einer Organisationseinheit noch die Eignung der Bewerber sachlich geprüft werden könnte. Keinen Beifall des Landesrechnungshofes finden weiters die sogenannten „ad personam"-Bewertungen - davon möge Abstand genommen werden, da sie sich nicht auf die weitere Dienstverwendung beziehen und dadurch eine widerspruchsfreie Anwendung des aktuellen Besoldungsschemas erschweren.