Fast fehlerfreier Vollzug der Wohnunterstützung
LRH-Lob für Einkommensberechnung, jedoch Tadel an externer Beauftragung
Kaum Beanstandungen durch den Landesrechnungshof (LRH) setzte es für die Soziabteilung des Landes bei der Prüfung der Kontrolle und des Vollzugs der Wohnbeihilfe bzw. der Wohnunterstützung, wie diese Sozialleistung seit September 2016 heißt. Für Irritationen hingegen sorgte der Umstand, dass seitens der Abteilung zeitgleich mit dem LRH ein privates Unternehmen mit einer Prüfung beauftragt wurde, welche dieselbe Zielrichtung verfolgte.
Mit der Wohnunterstützung soll eine leistbare Wohnversorgung sichergestellt werden, indem das Land Steiermark Personen mit geringem Einkommen durch einen finanziellen Zuschuss zum monatlichen Wohnungsaufwand unter die Arme greift. Insgesamt wendete das Land zwischen 2017 und 2022 dafür durchschnittlich knapp 36 Millionen Euro pro Jahr auf, wobei die mittlere Bezugshöhe in diesem Zeitraum bei 140 Euro monatlich lag.
Bei seiner Prüfung des Vollzugs der Wohnunterstützung stellte der LRH unter der Leitung von Direktor Heinz Drobesch fest, dass die Fehlerquote bei der Berechnung der Höhe dieser Sozialleistung bei knapp einem Prozent lag, also „in einem vertretbaren Ausmaß", wie es im Prüfbericht heißt. Nur in einigen wenigen Fällen war die Einkommensberechnung nicht korrekt oder erschwert nachzuvollziehen.
Eine Rüge für die Sozialabteilung setzte es jedoch wegen der externen Beauftragung einer privaten Firma mit einer Prüfung, welche die gleiche Stoßrichtung verfolgte wie jene des LRH, der dazu vom Landtag beauftragt worden war. Diese Vorgangsweise sei „in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit kritisch zu hinterfragen", so die LRH-Prüfer.
Weiters wird festgehalten, dass die Umstellung von der Wohnbeihilfe zur Wohnunterstützung 2016 zu einer Reduzierung des Budgets, der ausbezahlten Zuschüsse und des Bezieherkreises führte, was sich mit der Einführung der Sozialunterstützung - vormals Mindestsicherung - verstärkte, da die Bezieher dieser Leistung nun von der Gewährung einer Wohnunterstützung ausgeschlossen waren.