Tätigkeitsbericht (Art. 57 Abs. 2 L-VG)
Mit LGBl. Nr. 76/2014, in Kraft getreten mit 1. Juli 2014, wurde das L-VG insofern geändert, als vom Landesrechnungshof dem Landtag jährlich bis spätestens 31. März ein zusammenfassender Bericht über seine Tätigkeit im vorangegangenen Kalenderjahr zu erstatten ist.
Der Landtag erhält im Tätigkeitsbericht in den Folgejahren damit auch eine Information über die im abgelaufenen Kalenderjahr erfolgten Gemeindeprüfungen, deren Berichte nur an den Gemeinderat und die Landesregierung übermittelt werden.