Stellungnahme zum Entwurf des Landesbudgets und des Landesrechnungsabschlusses (Art. 57a L-VG)
Artikel 57a L-VG ist erstmals für das Landesbudget 2015 und den Landesrechnungsabschluss 2015 anzuwenden.
Stellungnahme zu den Angaben zur Wirkungsorientierung
Der Landesrechnungshof kann zu den im Entwurf des Landesbudgets enthaltenen Angaben zur Wirkungsorientierung eine Stellungnahme an den mit der Beratung des Landesbudgets betrauten Ausschuss des Landtages abgeben. Vor Abgabe der Stellungnahme sind die betroffenen haushaltsleitenden Organe zu hören.
Stellungnahme zum Landesrechnungsabschluss
Der Landesrechnungshof hat der Landesregierung binnen sechs Wochen ab Einlangen des Entwurfs des Landesrechnungsabschlusses eine Stellungnahme darüber abzugeben, ob der Entwurf des Landesrechnungsabschlusses im Einklang mit dem Landesbudget sowie den dazu vom Landtag im Beschluss zum Landesbudget erteilten Ermächtigungen und sonstigen budgetwirksamen Beschlüssen des Landtages erstellt worden ist.
Zu diesem Zweck hat die Landesregierung den Entwurf für den Landesrechnungsabschluss für das abgelaufene Finanzjahr zur Stellungnahme an den Landesrechnungshof zu übermitteln. Die Stellungnahme des Landesrechnungshofes ist im Landesrechnungsabschluss in Abstimmung mit dem Landesrechnungshof zu berücksichtigen. Jene Punkte, bei denen eine Abstimmung nicht zustande kommt, sind im Landesrechnungsabschluss mit einer Äußerung der Landesregierung auszuweisen. Danach hat die Landesregierung den Landesrechnungsabschluss dem Landtag zur Genehmigung vorzulegen (Art. 41 Abs. 8 L-VG).
Zu diesem Zweck hat die Landesregierung den Entwurf für den Landesrechnungsabschluss für das abgelaufene Finanzjahr zur Stellungnahme an den Landesrechnungshof zu übermitteln. Die Stellungnahme des Landesrechnungshofes ist im Landesrechnungsabschluss in Abstimmung mit dem Landesrechnungshof zu berücksichtigen. Jene Punkte, bei denen eine Abstimmung nicht zustande kommt, sind im Landesrechnungsabschluss mit einer Äußerung der Landesregierung auszuweisen. Danach hat die Landesregierung den Landesrechnungsabschluss dem Landtag zur Genehmigung vorzulegen (Art. 41 Abs. 8 L-VG).