Gesamtkostenverfolgung von Projekten und Jahresbericht (Art. 56 und 57 L-VG)
Der Landesrechnungshof hat bei Projekten, bei denen eine Projektkontrolle durchgeführt wurde, während der Projektabwicklung Kontrollen der Ist-Kosten auf ihre Übereinstimmung mit den Soll-Kosten-Berechnungen vorzunehmen (Gesamtkostenverfolgung).
Die zur Projektvorlage Verpflichteten haben dem Landesrechnungshof nach der Projektkontrolle Änderungen des Projektes bekannt zu geben und das tatsächlich zur Ausführung gelangende Projekt samt den Soll-Kosten- und Folge-Kosten-Berechnungen vorzulegen. Diese Kostenberechnungen sind der Gesamtkostenverfolgung zugrunde zu legen.
Weiters sind während der Projektabwicklung Quartalsberichte über die Gesamtkostenentwicklung dem Landesrechnungshof vorzulegen. Dieser hat zu prüfen, ob die Quartalsberichte mit den vorgelegten Berechnungen übereinstimmen.
Treten während der Durchführung des Projektes gegenüber der Soll-Kosten-Berechnung Überschreitungen von mehr als 20 % auf oder ist mit einer solchen Überschreitung zu rechnen, so haben die zur Projektvorlage Verpflichteten dies dem Landesrechnungshof mit ausführlicher Begründung zu melden. Kostensteigerungen, die auf die Erhöhung des Baukostenindex zurückzuführen sind, bleiben unberücksichtigt.
Der Landesrechnungshof hat dem Kontrollausschuss jährlich bis zum 31. März einen
Bericht über seine Tätigkeit im Rahmen der Gesamtkostenverfolgung vorzulegen.