Landesrechnungshof - Rechtsgrundlagen
Die verfassungsrechtliche Grundlage für die Errichtung und Aufgabenstellung des Landesrechnungshofes bildet grundsätzlich der 4. Abschnitt des Landes-Verfassungsgesetzes 2010 (L-VG), Art. 46 bis 67. Weiters relevant sind die Art 19, 19a, 22, 23 und 41.
Basierend auf der Haushaltsreform des Landes Steiermark wurde das Steiermärkische Landeshaushaltsgesetz 2013 (StLHG) erlassen. Eine weitere Aufgabe des Landesrechnungshofes ist die Vorlage einer Stellungnahme zu den im Entwurf des Landesbudgets enthaltenen Angaben zur Wirkungsorientierung (§ 34).
Die Geschäftsordnung des Landtages Steiermark enthält maßgebliche Bestimmungen für den Landesrechnungshof, vor allem über die Teilnahme und das Rederecht in den Ausschüssen bzw. im Kontrollausschuss (§ 14), die Erstellung eines Gutachtens über die finanziellen Auswirkungen betreffend eines zu beratenden Gesetzesvorschlages (§ 18), das Ersuchen um ergänzende Stellungnahme zu Berichten (§ 30) bzw. die Beratung und Beschlussfassung der Berichte im dafür eingerichteten Kontrollausschuss des Landtages (§ 32b).
Des Weiteren wird auf das Gesetz vom 7. Dezember 1989 über die Kontrollinitiative der Landesbürger an den Landesrechnungshof (Steiermärkisches Kontrollinitiativegesetz - KIG) verwiesen.