Projektkontrolle (Art. 53 bis 55 L-VG)
- die das Land selbst ausführt;
- bei denen sich das Land zur Ausführung anderer Rechtsträger bedient;
- die von Unternehmungen, die das Land allein betreibt oder an denen das Land mit mindestens 25 % des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist, sofern das Land mindestens 50 % der für das Projekt erforderlichen Mittel durch Stamm-kapital, Beihilfen, Darlehen oder Übernahme von Ausfallshaftungen vom Land zur Verfügung stellt;
- die von physischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder von juristischen Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts ausgeführt werden und bei denen sich das Land eine solche Kontrolle vertraglich vorbehalten hat.
Projekt im Sinne des L-VG ist ein Vorhaben, das einen in wirtschaftlicher, rechtlicher und finanzieller Hinsicht einheitlichen Anschaffungs- oder Herstellungsvorgang zum Gegenstand hat, der aufgrund einer gesamtheitlichen Planung durchgeführt werden soll, und zwar unabhängig davon,
- ob das Vorhaben in einer oder in mehreren Phasen durchgeführt wird oder
- ob die Finanzierung einmalig erfolgt oder sich aus einer Mehrzahl von sachlich abgrenzbaren finanziellen Leistungen zusammensetzt.
Diese Kontrolle ist durchzuführen, sofern die Gesamtkosten des Projektes 2 Promille des Gesamtausgabevolumens des gültigen Landesvoranschlages übersteigen. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so kann eine solche Kontrolle auf begründetes Ersuchen der Landesregierung oder durch Beschluss des Landtages vorgenommen werden.
Die zur Projektvorlage Verpflichteten sind berechtigt, die Projektkontrolle in die Kontrolle der Bedarfsermittlung und die Kontrolle der Soll-Kosten- und Folge-Kosten-Berechnungen zu teilen.